
Ab dem 1. Oktober treten alle Einzelheiten der neuen Drohnen-Verordnung in Kraft, die bereits im April auf den Weg gebracht wurden. Das unbeschwerte Fliegen der eigenen Drohne wird dadurch an der einen oder anderen Stelle durchaus eingeschränkt und man muss gut aufpassen, keine Regel zu verletzen.
Dass man eine Drohne nur steigen lassen sollte, wenn man auch die passende Versicherung hat, wissen die meisten Nutzer. Dabei ist es wichtig dass zwischen der privaten und gewerblichen Nutzung unterschieden wird. Darüber hinaus gibt es jedoch neue Regelungen, welche die Bedenken unseres Bundesministers Dobrindt bezüglich möglicher Kollisionen, Abstürze und Unfälle und auch der Gefährdung der Privatsphäre ausräumen sollen. Die auf den Weg gebrachten Neuerungen sind in der sogenannten Drohnenverordnung zusammengefasst. Diese gilt für Drohnen, Multikopter und jegliche unbemannte Fluggeräte. Sie hebt die bisher gültigen unterschiedlichen Regelungen für private und gewerbliche Drohnen-Benutzer auf und gilt für beide Gruppen gleichermaßen.

Die neue Drohnen Verordnung – Kennzeichnung und Gewicht
Die meisten der neuen Regelungen sind nach dem Gewicht der Flugkörper gestaffelt. Das Gewicht bezieht sich immer auf das Gesamtgewicht, also inklusive Kamera*, Akku etc. Die neuen Flugregeln gelten nicht für Betrieb auf Modellflugplätzen, sondern sollen das „unkontrollierte“ Fliegen regulieren. Auf Flugplätzen gelten ohnehin individuelle Regelungen.
Die Regelungen im Einzelnen:
Drohnen und andere Fluggeräte mit einem Gewicht ab 250 Gramm müssen mit Namen und Adresse des Besitzer gekennzeichnet sein, und zwar so, dass die Kennzeichnung gut sichtbar und wasser-, sowie feuerfest ist. Das mag manchen Besitzer freuen, der sein verloren geglaubtes Flugobjekt wieder bekommt, dient aber natürlich auch der Haftung im Fall verursachter Schäden. Am besten geeignet sind hierfür Plaketten, zum Beispiel aus Aluminium, die deutliche sichtbar angebracht werden müssen.
Fluggeräte mit mehr als zwei Kilogramm Gewicht dürfen nur noch in die Luft gebracht werden, wenn der Besitzer einen „Drohnen-Führerschein“ erworben hat. Ein solcher Flugkundenachweis wird zum Beispiel von Modellflugverbänden nach einer entsprechenden Prüfung ausgegeben. der Schein ist fünf Jahre gültig und muss für den Betrieb auf Modellflugplätzen nicht erworben werden.
Bei Drohnen und Multikoptern mit mehr als fünf Kilogramm Gewicht gilt, dass zusätzlich eine Aufstiegserlaubnis erteilt werden muss, die von der Landesluftfahrtbehörde des jeweiligen Bundeslandes ausgestellt wird. Die dicken Brummer ab 25 kg müssen am Boden bleiben.
Was ändert sich beim Fliegen von Drohnen noch?
Bei der Flughöhe müssen Hobbypiloten zukünftig sehr gut aufpassen, denn mehr als 100 Meter hoch darf nicht mehr aufgestiegen werden – es sei denn, man befindet sich auf einem Modellflugplatz oder hat eine entsprechende Genehmigung. 100 Meter ist trägt ebenfalls der seitliche Abstand, der zu einer Reihe von Plätzen eingehalten werden muss. Dazu zählen:
- Menschenansammlungen (Ab welcher Personenzahl handelt es sich um eine „Ansammlung“? Hierzu gibt es keine konkreten Vorgaben…),
- Unglücksorte und Katastrophengebiete sowie Orte, an denen Behörden im Einsatz sind,
- Autobahnen und Bundesstraßen sowie Wasserstraßen und Bahnanlagen,
- Industrieanlagen,
- Gefängnisse,
- Einrichtungen der Bundeswehr oder Soldaten im Einsatz,
- Kraftwerke, Windräder, Umspannwerke und ähnliche Anlagen zur Energiegewinnung,
- Botschaften, Behörden und Grundstücke der Polizei.
Durch diese umfangreichen Regelungen kann es selbst in ländlichen Gebieten zu erheblichen Einschränkungen kommen. Zudem dürfen Kameradrohnen nicht über bewohnen Gebieten eingesetzt werden, es sei denn, die Bewohner haben ihre Zustimmung gegeben. Praktisch gesehen wächst der bürokratische Aufwand dadurch ins Unermessliche und macht entsprechende Aktionen nahezu unmöglich. Bewohnte Gebiete sind also quasi tabu, der Flug über ländlichen Gebieten ist extrem stark eingeschränkt. Wer sich nicht an die Auflagen hält, muss mit empfindlichen Strafe rechnen. Es gibt Initiativen, die auf ein Einlenken bei den entsprechenden Behörden hoffen – das letzte Wort zum Thema ist also vielleicht noch nicht gesprochen, Bis dahin gilt, dass der Spaß mit Drohnen starken Einschränkungen unterliegt.
Über den Autor: Der Autor Jens Kleinholz beschäftigt sich seit 5 Jahren mit der professionellen Nutzung von Foto- und Filmdrohnen zur Vermessung, Inspektion und der Fotografie. Daneben kümmert er sich als Sir Apfelot um sein Blog, das besonders auf die Probleme und Interessen von iPhone- und Mac-Nutzer ausgerichtet ist. In seiner Freizeit findet man ihn meistens an den nordhessischen Kunstfelsen (Kletterhalle) oder hin und wieder in den echten Bergen beim Kraxeln.
Ein Kommentar zu „Spaß mit Drohnen? Neue Auflagen und nötige Versicherungen“